Ab 1. März 2018 tritt das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft

Ab 1. März 2018 tritt das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft

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Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) gibt Lehrenden an Hochschulen die Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Materialien unter bestimmten Bedingungen zu verwenden. Neuregelung ab 1.3.2018: § 60a - h UrhWissG:

  • Bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes dürfen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden (bisher 12% und max. 100 Seiten bezogen auf Texte).

  • Bezogen auf den Nutzerkreis gelten folgende Beschränkungen: Zugriff für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung; für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung; für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient

  • Es empfiehlt sich wie bisher Kurse mit einem Passwortschutz zu versehen.

  • Vollständig dürfen Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke verwendet werden.

Weitere Informationen zu UrhWissG § 60a - h